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Umsatzsteuern in den französischen überseeischen Departements

Die französischen überseeischen Departements und die Gemeinschaftsvorschriften über die MwSt

Die französischen überseeischen Departements (DOM) gehören in Bezug auf die MwSt nicht zum Gebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie).

Demnach unterliegen sie nicht dem harmonisierten MwSt-System. Stattdessen fallen die Umsatzsteuern dort in den Zuständigkeitsbereich der nationalen oder lokalen Behörden, die allerdings die allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags beachten müssen und es bei der Besteuerung von Gegenständen insbesondere nicht zu Diskriminierungen kommen lassen dürfen.

Die DOM wenden (mit Ausnahme von Guayana) ein lokales Mehrwertsteuersystem an, das dem der Gemeinschaft - mit einigen Anpassungen (ermäßigte Sätze) - sehr nahe ist.

Darüber hinaus gibt es dort eine weitere indirekte Steuer auf den Verbrauch, die sog. "octroi de mer". Ihr unterliegen in erster Linie Erzeugnisse, die von außen kommen, sie kann jedoch auch auf lokal hergestellte Erzeugnisse angewendet werden.

"Octroi de mer"

Bei der "octroi de mer" handelt es sich um eine mehrere hundert Jahre alte Steuer, der ursprünglich alle über das Meer in die DOM gelangenden Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft unterlagen.

Im Prinzip verbietet es der EG-Vertrag, lokal hergestellte Erzeugnisse und aus dem französischen Mutterland oder anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse unterschiedlich zu besteuern. Die besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage, zu denen auch die DOM gehören, ist in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag festgehalten, der das Ergreifen spezifischer Maßnahmen, insbesondere im Bereich Steuerpolitik, ermöglicht, um den besonderen Merkmalen und Zwängen dieser Regionen Rechnung zu tragen.

Das lokale produzierende Gewerbe muss eine Reihe nachteiliger Faktoren - wie vor allem die Abgelegenheit - bewältigen, die den Gestehungspreis der hergestellten Erzeugnisse steigen lassen und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber von außen (insbesondere aus dem französischen Mutterland und anderen Mitgliedstaaten) kommenden Erzeugnissen relativ stark beeinträchtigen. Diese Tatsache rechtfertigt eine spezifische Maßnahme, die es ermöglicht, lokal hergestellte Erzeugnisse

  • zur Ankurbelung der Industrieproduktion,
  • zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse gegenüber von außen kommenden Erzeugnissen undnd
  • zur Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am BIP der DOM.

ganz oder teilweise von der "octroi de mer" zu befreien.

Der Rat hat die französischen Behörden daher auf Vorschlag der Kommission durch eine Entscheidung vom 10. Februar 2004 (Amtsblatt L 52 vom 21.2.2004, S. 64) ermächtigt, die in einem erschöpfenden Verzeichnis im Anhang zu der Entscheidung genannten lokal hergestellten Erzeugnisse ganz oder teilweise von der "octroi de mer" zu befreien. Die Unterschiede, die durch diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen bei der Besteuerung entstehen, dürfen - je nach Erzeugnis - nicht mehr als 10, 20 oder 30% betragen. Die Ermächtigung gilt bis zum 1. Juli 2014.

Die Entscheidung ermöglicht in Bezug auf die Anwendung der "octroi de mer" innerhalb der erlaubten Grenzen also Unterschiede zwischen lokalen Erzeugnissen der DOM und von außen kommenden Erzeugnissen.