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Erwerb von neuen Fahrzeugen

Erwirbt eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ansässig ist, ein neues Fahrzeug (z.B. Kraftfahrzeug, Boot) und verbringt es in ihren Heimatmitgliedstaat, um es dort zu nutzen, so ist die MwSt nicht im Erwerbsland zu zahlen, sondern im Heimatmitgliedstaat zu dem dort geltenden Satz.

Ein Kraftfahrzeug gilt als neu,

  • wenn es eine Fahrleistung von weniger als 6 000 km aufweist oder
  • wenn es weniger als sechs Monate alt ist.

So gilt ein Kraftfahrzeug, das zwei Jahre alt ist, aber nur eine Fahrleistung von 4 000 km aufweist, für MwSt-Zwecke noch als "neu". Das gleiche gilt im Falle eines vier Monate alten Autos, das bereits 60 000 km zurückgelegt hat.