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Besteuerung von Dividendeneinkünften natürlicher Personen

Einführung

Die Besteuerung von Dividenden, die an natürliche Personen gezahlt werden, ist in der EU nicht einheitlich geregelt. Die Kommission strebt auch keine Harmonisierung an.

Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU jedoch nicht einschränken. Das bedeutet, dass Dividenden, die natürliche Personen aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, nicht höher besteuert werden dürfen als inländische Dividenden. Genauso darf auch die Besteuerung von Dividenden, die an natürliche Personen in anderen Mitgliedstaaten gezahlt werden, nicht höher sein als die Besteuerung inländischer Dividenden.

Die Kommission hat zu diesem Thema vor kurzem eine Mitteilung herausgegeben (siehe unten) und fordert die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, damit bald Ergebnisse erzielt werden. Falls sich die Mitgliedstaaten nicht auf Lösungen einigen können, ist die Kommission verpflichtet, rechtlich gegen diejenigen Mitgliedstaaten vorzugehen, deren Vorschriften über die Dividendenbesteuerung nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.

Aktuelle Situation

Die Mitgliedstaaten wenden für die Besteuerung von Dividenden natürlicher Personen verschiedene Systeme an. Eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung (aufgrund der Erhebung von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer auf dieselben Dividendeneinkünfte) wird in den meisten Mitgliedstaaten vermieden oder verringert durch Anwendung entweder:

  • eines Anrechnungssystems oder
  • eines Schedulensystems .

Sehen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer Systeme eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von inländischen Dividenden und Dividenden aus dem Ausland vor, so kann dies eine Beschränkung grenzübergreifender Investitionen darstellen und zu einer Fragmentierung der Kapitalmärkte in der EU führen.

Der EuGH hat sich in seiner Rechtsprechung zu dieser Frage auf die Bestimmungen zum freien Kapitalverkehr gestützt. So wurde entschieden, dass eine Maßnahme, die eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von inländischen Dividenden und Dividenden aus dem Ausland vorsieht, mit den Bestimmungen zum freien Kapitalverkehr grundsätzlich nicht vereinbar ist.

Aus einer Analyse der Rechtsprechung ergeben sich bestimmte Schlussfolgerungen für die Ausgestaltung der Dividendenbesteuerungssysteme. Die Mitgliedstaaten dürfen :

  • Dividenden aus anderen EU-Ländern nicht höher besteuern als inländische Dividenden, und
  • sie dürfen Dividendenzahlungen in andere EU-Länder nicht höher besteuern als inländische Dividenden.

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Systeme im Lichte dieser Rechtsprechung überprüfen. Eventuell erforderliche Änderungen werden helfen, die Kapitalallokation im Binnenmarkt zu optimieren.

Darüber hinaus wird ein koordinierter Ansatz zur raschen Beseitigung der verbleibenden Steuerhemmnisse dazu beitragen:

  • ein stabileres und investitionsfreundlicheres Umfeld zu schaffen und
  • die Unsicherheit auszuräumen, die durch mögliche Rechtskollisionen und Streitigkeiten entsteht.

Ein koordinierter Ansatz liegt im Interesse sowohl der einzelnen Anleger als auch der Unternehmen. Er würde zu einer maximalen Effizienz des Binnenmarkts mit entsprechenden positiven Auswirkungen auf die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Union beitragen.

Sollte es trotz der klaren Logik eines solchen Vorgehens nicht möglich sein, Lösungen zu finden, wird die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge die nötigen Schritte unternehmen, um die Einhaltung des Vertrags sicherzustellen, und dazu gegebenenfalls auch auf der Grundlage von Artikel 226 EG-Vertrag den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Nähere Informationen:

  • Kommission geht gegen steuerliche Diskriminierung ausländischer Dividenden vor: Pressemitteilung IP/04/25 vom 8. Januar 2004
  • Mitteilung der Kommission - Besteuerung von Dividenden natürlicher Personen im Binnenmarkt (KOM/2003/810 vom 19. Dezember 2003)
  • Bestimmungen des EG-Vertrags über den Kapitalverkehr

der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind.