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Besteuerung von Zinserträgen

Am 24. Juni 2005 verabschiedete der Rat die "Green Light-Note", welche die Anwendung der vereinbarten Massnahmen in den Mitgliedstaaten, in fünf europäischen Drittländern und den relevanten abhängigen oder assoziierten Gebieten der Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2005 bewirkt. Hintergrundinformationen über die Anwendung der Richtlinie über die Zinsertragbesteuerung finden Sie in MEMO/05/228 .

Am 3. Juni 2003 hatte der Rat die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen erlassen (vgl. Pressemitteilung IP/03/787). Diese Richtlinie war Teil des so genannten "Steuerpakets", das auf die Beseitigung des schädlichen Steuerwettbewerbs in der Gemeinschaft abzielt. Am 19. Juli 2004 legte der Rat in seiner Entscheidung 2004/587/EG fest, dass die Richtlinie ab dem 1. Juli 2005 angewandt werden soll.

Ein erster Richtlinienvorschlag war von der Europäischen Kommission bereits 1989 vorgelegt worden. 1998 folgte ein zweiter Vorschlag, der den Mitgliedstaaten die Wahl ließ zwischen der Erteilung von Auskünften und der Anwendung einer Quellensteuer. Der Vorschlag, der zu der jetzigen Richtlinie führte, wurde am 18. Juli 2001 vorgelegt.

Die Richtlinie soll letztlich gewährleisten, dass Zinserträge, die einer natürlichen Person in einem Mitgliedstaat ausgezahlt werden, in dem diese nicht ihren Wohnsitz hat, in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes nach dessen Rechtsvorschriften (des Wohnsitzstaates) effektiv besteuert werden.

Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie Folgendes vor:

  • Alle Mitgliedstaaten sollen automatisch Auskünfte über Zinszahlungen von Zahlstellen in ihrem Hoheitsgebiet an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Privatpersonen erteilen. Mit Ausnahme Belgiens, Luxemburgs und Österreichs werden alle Mitgliedstaaten sofort ein entsprechendes Kontrollmitteilungssystem einführen.
  • Belgien, Luxemburg und Österreich werden bei Ablauf einer Übergangszeit ebenfalls ein System des Informationsaustauschs einführen, bis dahin jedoch jährlich eine Quellensteuer erheben, die in den ersten drei Jahren 15%, in den folgenden drei Jahren 20% und danach 35% beträgt. Diese Länder werden 75 % der Einnahmen aus dieser Quellensteuer an die jeweiligen Wohnsitzstaaten der Anleger weiterleiten. Diese drei Mitgliedstaaten können ebenfalls Auskünfte von den anderen Mitgliedstaaten erhalten.
  • Der Übergangszeitraum endet,
    o sobald die EG nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra Abkommen über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 in Bezug auf Zinszahlungen geschlossen hat und diese Länder gleichzeitig weiterhin die Quellensteuer anwenden und
    o wenn der Rat einstimmig feststellt, dass sich die USA in Bezug auf Zinszahlungen zur Auskunftserteilung auf Anfrage gemäß dem o. a. OECD-Musterübereinkommen verpflichtet haben.
  • Belgien, Luxemburg und Österreich können während des Übergangszeitraums mit der automatischen Auskunftserteilung beginnen; in diesem Fall beenden sie die Erhebung der Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen.
  • Die Richtlinie erfasst ein breites Spektrum von Zinserträgen aus Forderungen jeder Art, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Erträge direkt erzielt werden oder aus indirekten Anlagen über Kapitalanlagegesellschaften oder ähnliche Einrichtungen stammen.
  • Die Richtlinie wird ab dem 1. Juli 2005 angewandt, sofern von diesem Zeitpunkt an Abkommen über gleichwertige Regelungen mit bestimmten Drittländern (Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino) und Abkommen über die Anwendung der Richtlinie mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten der Mitgliedstaaten gelten.

Am 2. Juni 2004 erließ der Rat eine Entscheidung über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der EG und der Schweiz über Regelungen, die denen der Richtlinie gleichwertig sind. Das Abkommen wurde am 26. Oktober 2004 unterzeichnet. Die nachstehend aufgeführten Hauptelemente dieses Abkommens bilden auch die Grundlage für die Abkommen mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino:

  • ein Steuerrückbehalt oder eine Quellensteuer; die daraus resultierenden Einnahmen sind zu den gleichen Sätzen aufzuteilen, wie sie während der in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeit von Belgien, Luxemburg und Österreich angewandt werden;
  • die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, den Steuerrückbehalt bzw. die Quellensteuer zu vermeiden, indem er für steuerliche Zwecke einer Meldung seiner Zinseinkünfte an seinen Wohnsitzstaat zustimmt;
  • eine Bestimmung über die Auskunftserteilung auf Anfrage in Fällen von Steuerhinterziehung oder bei vergleichbaren Verstößen;
  • eine Überprüfungsklausel, die es den Vertragsparteien erlaubt, später im Lichte der internationalen Entwicklungen das Funktionieren des Abkommens zu prüfen.

Alle diese Abkommen wurden unterzeichnet (IP/04/1445) und ratifiziert.

Alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) werden die Maßnahmen der Richtlinie anwenden, d. h. sie werden entweder ein System der Auskunftserteilung anwenden oder aber während der in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeit unter denselben Voraussetzungen wie Belgien, Luxemburg und Österreich eine Quellensteuer erheben. Im Einvernehmen mit der hochrangigen Gruppe des Rates, die eingerichtet wurde, um die Arbeit an dem "Steuerpaket" zu koordinieren, haben diese Gebiete Musterabkommen erarbeitet, die die Grundlage für ihre bilateralen Abkommen mit jedem einzelnen Mitgliedstaat bilden werden.

Links zu Hintergrundinformationen

Richtlinie:

  • Entscheidung 2004/587/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zum Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
  • Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
  • Vorschlag (KOM (2001) 400 vom 18. Juli 2001) für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft
  • Zur genaueren Erläuterung des Vorschlags von 2001 siehe die Pressemitteilung IP/01/1026 ; Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen enthält Memo/01/266.

Abkommen:

  • Beschluss des Rates (2004/911/EG) vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums (siehe Amtsblatt L 385 vom 29. Dezember 2004, S.28)
  • Beschluss des Rates (2004/912/EG) vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (siehe Amtsblatt L 385 vom 29. Dezember 2004, S.50)
  • Beschluss des Rates (2004/828/EG) vom 2. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung (siehe Amtsblatt L 359 vom 4. Dezember 2004, S. 32)
  • Beschluss des Rates (2004/897/EG) vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung des Einverständlichen Memorandums (siehe Amtsblatt L 379 vom 24. Dezember 2004, S. 83).
  • Beschluss des Rates (2004/903/EG) vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung (siehe Amtsblatt L 381 vom 28. Dezember 2004, S. 32).
  • Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der Absichtserklärung (siehe Amtsblatt L 019 vom 21. Januar 2005, S. 53).
  • Die Beschlüsse des Rates vom 22. Dezember 2004 betreffend die Abschlüsse der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und, jeweils, dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Fürstentum Monaco und der Republik San Marino über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind.