Bei der Einreise in die EU aus einem Land, das nicht zur EU gehört, können Sie nichtkommerzielle Waren in Ihrem persönlichen Reisegepäck in folgenden Mengen zoll-, mehrwertsteuer- und verbrauchsteuerfrei einführen:
Tabakwaren
200 Zigaretten oder
100 Zigarillos oder
50 Zigarren oder
250 g Tabak
Alkoholische Getränke
1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 Vol.-% oder
2 Liter mit Alkohol angereicherter Wein oder Schaumwein oder
2 Liter nicht schäumender (stiller) Wein
Parfum
50 g
Eau de Toilette
250 ml
Sonstige Waren
Höchstwert: 175 EUR (1) (2) (3)
(1) In Finnland gilt im Rahmen dieses Freibetrags eine Mengenbeschränkung für Bier von 16 Liter pro Person.
(2) Die Mitgliedstaaten können diesen Freibetrag für Reisende unter 15 Jahren auf 90 EUR begrenzen.
(3) Der Wert der persönlichen Reiseausrüstung, die vorübergehend eingeführt oder im Anschluss an ihre vorübergehende Ausfuhr wiedereingeführt wird, wird bei der Ermittlung dieses Betrags außer Ansatz gelassen.
In diesem Zusammenhang gelten Einfuhren dann als nichtkommerziell, wenn sie gelegentlich erfolgen und sich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familie, oder als Geschenk bestimmt sind.
Die in der Tabelle angegebenen Mengenbeschränkungen gelten auch bei der Einreise aus folgenden Gebieten:
Die Gemeinschaftsvorschriften über Freibeträge für Reisende finden sich in der Richtlinie 69/169/EWG (MwSt und Sonderverbrauchsteuern) und in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 918/83 (Zölle).
Trotz dieser Bestimmungen kann die Einfuhr von Waren nach besonderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt oder ganz untersagt sein.
Beabsichtigen Sie, über das Internet Waren zu kaufen, die verbrauchsteuerpflichtig
sind (z.B. Wein, Spirituosen oder Tabakwaren wie Zigaretten)? Informationen
zu diesem Thema finden Sie in der Liste der häufig gestellten Fragen.
Die Kommission hat am 27. Februar 2006 einen Richtlinienvorschlag zur Neuregelung
der Reisefreimengen zum 1. Januar 2007 beschlossen. Siehe die Pressemitteilung
und den Text des Vorschlags.
1. Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Bis auf wenige Ausnahmen ist Reisenden die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen nicht gestattet.
Poster zur Ankündigung der Vorschriften betreffend die private Einfuhr von Fleisch und Milch in die EU stehen in über 30 Sprachen zur Verfügung.
2. Tiere, Pflanzen und Teile von Pflanzen gemäß dem Abkommen von Washington
Bestimmte wildlebende Tiere sowie Pflanzen und Pflanzenteile sind nach dem Abkommen von Washington (CITES) geschützt. Die Einfuhr dieser Arten wird durch die Gemeinschaftsvorschriften über die Umsetzung des Abkommens von Washington stark eingeschränkt.
3. Haustiere
Tierbesitzer müssen die Gemeinschaftsvorschriften für die Beförderung von Haustieren beachten.
4. Verbote und Beschränkungen in den folgenden Bereichen sind in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt:
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden Ihres Einreiselandes.
Nähere Informationen zu Kontrollen des Gepäcks von Flugreisenden bei der Einreise in die EU bzw. Ausreise aus der EU finden Sie in diesem Informationspapier.