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Gemeinsame Bestimmungen

Einführung

Die grundlegenden, auf alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzuwendenden Prinzipien sind in der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren niedergelegt.

In der Regel können verbrauchsteuerpflichtige Waren nach der Herstellung unter Steueraussetzung in Steuerlagern eingelagert werden. Die Einrichtung und der Betrieb von Steuerlagern obliegt den Mitgliedstaaten. Diese sollten hierbei die in der Empfehlung 2000/789/EG der Kommission vom 29. November 2000 über Leitlinien für die Zulassung von Lagerinhabern gemäß Richtlinie 92/12/EWG des Rates in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren aufgeführten Grundsätze berücksichtigen.

Die Waren können unter Steueraussetzung von einem Steuerlager in einem Mitgliedstaat an ein Steuerlager oder an einen registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden. Sie können auch in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; in diesem Fall wird die Zahlung der Verbrauchsteuer fällig.

Für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedstaaten sind die durch folgende Verordnungen vorgeschriebenen Dokumente zu verwenden:

  • Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung; oder
  • Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen gewerblichen Beförderungen und der Beförderung von Waren durch Privatpersonen.

  • Für gewerbliche Beförderungen gilt der Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat. Deshalb unterliegen Waren, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht die Richtlinie 92/12/EWG ein System zur Erstattung der im Abgangsmitgliedstaat gezahlten Verbrauchsteuer vor, dessen Bedingungen von diesem Mitgliedstaat festzulegen sind.
  • Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von Reisenden für den Eigenbedarf erworben und von ihnen selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden, gilt der Grundsatz der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat. Dies bedeutet, dass die Verbrauchsteuer ausschließlich im Erwerbsmitgliedstaat zahlbar ist und keine weitere Verbrauchsteuer in Mitgliedstaaten anfällt, in welche die Waren befördert werden. Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Seite "Reisende".