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Gemeinsame Bestimmungen
Einführung
Die grundlegenden, auf alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzuwendenden
Prinzipien sind in der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über
das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren niedergelegt.
In der Regel können verbrauchsteuerpflichtige Waren nach der Herstellung
unter Steueraussetzung in Steuerlagern eingelagert werden. Die Einrichtung und
der Betrieb von Steuerlagern obliegt den Mitgliedstaaten. Diese sollten hierbei
die in der Empfehlung 2000/789/EG der Kommission vom 29. November 2000 über
Leitlinien für die Zulassung von Lagerinhabern gemäß Richtlinie
92/12/EWG des Rates in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren aufgeführten
Grundsätze berücksichtigen.
Die Waren können unter Steueraussetzung von einem Steuerlager in einem
Mitgliedstaat an ein Steuerlager oder an einen registrierten oder nicht registrierten
Wirtschaftsbeteiligten in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden. Sie können
auch in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; in diesem
Fall wird die Zahlung der Verbrauchsteuer fällig.
Für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedstaaten
sind die durch folgende Verordnungen vorgeschriebenen Dokumente zu verwenden:
- Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum
begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung; oder
- Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über
ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats
befinden
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen gewerblichen Beförderungen und der
Beförderung von Waren durch Privatpersonen.
- Für gewerbliche Beförderungen gilt der Grundsatz der Besteuerung
im Bestimmungsmitgliedstaat. Deshalb unterliegen Waren, die bereits in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und in einen anderen
Mitgliedstaat befördert werden, der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat.
Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht die Richtlinie 92/12/EWG ein System
zur Erstattung der im Abgangsmitgliedstaat gezahlten Verbrauchsteuer vor,
dessen Bedingungen von diesem Mitgliedstaat festzulegen sind.
- Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von Reisenden für den
Eigenbedarf erworben und von ihnen selbst von einem Mitgliedstaat in einen
anderen befördert werden, gilt der Grundsatz der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat.
Dies bedeutet, dass die Verbrauchsteuer ausschließlich im Erwerbsmitgliedstaat
zahlbar ist und keine weitere Verbrauchsteuer in Mitgliedstaaten anfällt,
in welche die Waren befördert werden. Weitere Informationen hierzu finden
sich auf der Seite "Reisende".