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Ausnahmeregelungen

Auf der Grundlage von Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, von den gemeinschaftlichen MwSt-Vorschriften abzuweichen, um die Erhebung der MwSt zu vereinfachen oder um bestimmte Methoden der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten. Derartige Ausnahmeregelungen beruhen auf einer Genehmigung im Rahmen eines der folgenden Verfahren:
  • Entscheidung des Rates auf Antrag gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3;
  • stillschweigende Genehmigung durch den Rat gemäß Artikel 27 Absatz 4;
  • Mitteilung vor dem 1. Januar 1977 bestehender Regelungen an die Kommission vor dem 1. Januar 1978 gemäß Artikel 27 Absatz 5.

Der Kommission ist bewusst, dass insbesondere die Unternehmen, aber auch die EU-Bürger im Allgemeinen, aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit über die derzeit in der EU geltenden Ausnahmeregelungen Bescheid wissen müssen. Das neueste Verzeichnis, welches die geltenden Ausnahmeregelungen enthält, finden Sie hier.

Am 16. März 2005 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates (COM(2005) 89) vorgelegt, die allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben soll, zur Vereinfachung der Erhebung der MwSt oder zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und - umgehung besondere Regelungen anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können zwar auch jetzt schon derartige Regelungen anwenden, aber erst nach einer entsprechenden individuellen Ermächtigung durch den Rat, die nach einer gewissen Zeit erneuert werden muss. Da sich einige dieser Regelungen insbesondere bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ¿umgehung als wirksam erwiesen haben, möchte die Kommission nun allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, diese Regelungen anzuwenden, ohne zuvor eine individuelle Ermächtigung beantragen zu müssen.

Die Anwendung wirksamer Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung und ¿umgehung auf breiterer Front würde vorschriftentreue Unternehmer gegen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile von Steuerbetrügern schützen. Eine einheitliche Alternativregelung dürfte zugleich auch Transparenz und Kohärenz der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verbessern.