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Vorsteuerabzugsrecht und Erstattungen

Ein Steuerpflichtiger kann die MwSt, die er beim Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen gezahlt hat, als Vorsteuer abziehen, wenn er die erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit verwendet. Er hat jedoch kein Recht auf Vorsteuerabzug,

  • wenn er die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen für eine von der MwSt befreite Tätigkeit verwendet oder
  • wenn er für seine Verkäufe keine MwSt in Rechnung stellen muss (z.B. Schulen, Banken, Versicherungsgesellschaften, unter dem Schwellenwert für die MwSt-Registrierung liegende Kleinunternehmen).

Ein Steuerpflichtiger, bei dem der Betrag der Vorsteuer den Betrag der MwSt auf seine Verkäufe übersteigt, hat Anspruch auf Erstattung der Differenz durch den Fiskus. Die Mitgliedstaaten können jedoch diesen Betrag auf den folgenden Steuerzeitraum übertragen und mit der dann geschuldeten Steuer verrechnen.

Steuerpflichtige, die im Zusammenhang mit ihrer Unternehmenstätigkeit in einem Mitgliedstaat MwSt gezahlt haben, in dem sie weder Gegenstände liefern noch Dienstleistungen erbringen, können sich diese MwSt von dem betreffenden Mitgliedstaat erstatten lassen. Eine Liste der Adressen in den Mitgliedstaaten, an die Erstattungsanträge gemäss der 8. MwSt.-Richtlinie (79/1072/EWG) gerichtet werden sollen, sowie die Liste der Erstattungsmindestbeträge finden Sie auf www.europa.int.eu.

In einigen Mitgliedstaaten ist das Recht auf Vorsteuerabzug beschränkt (z.B. Restaurantkosten, Repräsentationsaufwendungen, Autos, Kraftstoff). Siehe hierzu das Informationsdokument der Kommission " MwSt in der Europäischen Union".