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Erwerb von Waren in anderen Mitgliedstaaten

Begibt sich eine Privatperson in einen anderen Mitgliedstaat, um dort Waren zu erwerben, die anschließend von ihm selbst (oder in seinem Auftrag) in seinen Mitgliedstaat befördert werden, so zahlt er die MwSt zu dem am Ort des Erwerbs geltenden Satz (Ursprungslandprinzip).

Es gibt Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel:

  • Erwerb von neuen Fahrzeugen
  • Fernverkauf

Für bestimmte Nichtsteuerpflichtige gelten Beschränkungen hinsichtlich des Wertes der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Waren. Überschreiten ihre Erwerbe in anderen Mitgliedstaaten einen bestimmten Schwellenwert, müssen sich nichtsteuerpflichtige juristische Personen (z.B. Krankenhäuser, Hochschulen, staatliche Einrichtungen) für MwSt-Zwecke registrieren lassen und derartige Erwerbe wie Steuerpflichtige auch als innergemeinschaftliche Erwerbe behandeln.

Außerhalb der EU ansässige Privatpersonen, die während eines Besuchs in der EU Waren erwerben, sollten sich beim Einkauf nach den Verfahren für die Erstattung der MwSt in dem betreffenden Mitgliedstaat erkundigen. Die Erstattungsverfahren der Mitgliedstaaten unterscheiden sich zwar, aber meist dürfte es erforderlich sein, beim Erwerb bestimmte Formulare auszufüllen.