Im Jahr 1999 hat der Rat die Richtlinie 1999/85/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuer auf arbeitsintensive Dienstleistungen angenommen. Diese erlaubte die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen beschränkt auf eine Probezeit von drei Jahren, um die Auswirkungen auf Arbeitsplatzschaffung und die Bekämpfung der „Schattenwirtschaft" zu untersuchen.
Die Kategorien von Dienstleistungen, bei denen den Mitgliedstaaten das Recht auf einen reduzierten Mehrwertsteuersatz eingeräumt wurde, sind:
Insgesamt neun Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich) beantragten, auf bestimmte dieser Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Die Ermächtigung dazu wurde mit Ratsentscheidung 2000/185/EG vom 28. Februar 2000 erteilt.
Am 3. Dezember 2002 schließlich hat der Rat die versuchsweise Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Sinne von Kontinuität und Sicherheit für die betreffenden Wirtschaftssektoren um ein weiteres Jahr verlängert. Die Entscheidung wurde auch in Erwartung eines umfassenderen Vorschlages über ermäßigte Mehrwertsteuersätze gefasst.
Wie in der Richtlinie vorgesehen, haben die neun Mitgliedstaaten über ihre bisherigen Erfahrungen Bericht erstattet.
Am 2. Juni 2003 legte die Europäische Kommission ihrerseits einen Erfahrungsbericht vor.