Werden von der MwSt befreite Gegenstände oder Dienstleistungen an Kunden (in der Regel Endverbraucher) verkauft, so wird keine MwSt erhoben.
Bei einer von der MwSt befreiten Leistung kann jedoch keine Vorsteuer abgezogen
werden. Postdienstleistungen sind z.B. von der MwSt befreit, weshalb Ihnen für
den Versand eines Pakets per Post keine MwSt in Rechnung gestellt wird. Die
Post hat dagegen auf die von ihr erworbenen Leistungen (Nutzung von Fahrzeugen,
Kauf von Briefkästen usw.) MwSt zahlen müssen, die ihr nicht erstattet
wird und die sie auch nicht als Vorsteuer abziehen kann. Ein Teil des Preises
der Briefmarken, die Sie für den Versand des Pakets gekauft haben, ist
also auf diese "Rest-"MwSt zurückzuführen.
Es gibt aber auch einige MwSt-Befreiungen, die ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Dies ist der Fall bei der Ausfuhr von Gegenständen aus der EU in Drittländer und bei Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat aus an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Derartige MwSt-freie Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, werden auch als Leistungen zum Nullsatz bezeichnet, da der Endverkaufspreis wegen des Vorsteuerabzugs keine "Rest-"MwSt mehr enthält.
Einige Mitgliedstaaten dürfen auf bestimmte Arten von Gegenständen
auch weiterhin den Nullsatz anwenden. So unterliegt z.B. der Inlandsverkauf
von Büchern im Vereinigten Königreich dem Nullsatz. Das bedeutet,
dass der Endverbraucher mit dem Kaufpreis keine MwSt zahlt, der Verkäufer
jedoch die von ihm gezahlte Vorsteuer abziehen kann, so dass der Endverkaufspreis
keine "Rest-"MwSt mehr enthält.
Um zu gewährleisten, dass die MwSt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs und nicht dem Mitgliedstaat des Verkaufs zufließt, enthält die MwSt-Übergangsregelung eine Reihe von Sonderregelungen für Verkäufe an Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Verkauf getätigt wird: