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Befreiungen

Was bedeutet "MwSt-Befreiung"?

Werden von der MwSt befreite Gegenstände oder Dienstleistungen an Kunden (in der Regel Endverbraucher) verkauft, so wird keine MwSt erhoben.

Bei einer von der MwSt befreiten Leistung kann jedoch keine Vorsteuer abgezogen werden. Postdienstleistungen sind z.B. von der MwSt befreit, weshalb Ihnen für den Versand eines Pakets per Post keine MwSt in Rechnung gestellt wird. Die Post hat dagegen auf die von ihr erworbenen Leistungen (Nutzung von Fahrzeugen, Kauf von Briefkästen usw.) MwSt zahlen müssen, die ihr nicht erstattet wird und die sie auch nicht als Vorsteuer abziehen kann. Ein Teil des Preises der Briefmarken, die Sie für den Versand des Pakets gekauft haben, ist also auf diese "Rest-"MwSt zurückzuführen.

Was bedeutet "Nullsatz"?

Es gibt aber auch einige MwSt-Befreiungen, die ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Dies ist der Fall bei der Ausfuhr von Gegenständen aus der EU in Drittländer und bei Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat aus an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Derartige MwSt-freie Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, werden auch als Leistungen zum Nullsatz bezeichnet, da der Endverkaufspreis wegen des Vorsteuerabzugs keine "Rest-"MwSt mehr enthält.

Einige Mitgliedstaaten dürfen auf bestimmte Arten von Gegenständen auch weiterhin den Nullsatz anwenden. So unterliegt z.B. der Inlandsverkauf von Büchern im Vereinigten Königreich dem Nullsatz. Das bedeutet, dass der Endverbraucher mit dem Kaufpreis keine MwSt zahlt, der Verkäufer jedoch die von ihm gezahlte Vorsteuer abziehen kann, so dass der Endverkaufspreis keine "Rest-"MwSt mehr enthält.

Ausnahmen von den normalen Regeln

Um zu gewährleisten, dass die MwSt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs und nicht dem Mitgliedstaat des Verkaufs zufließt, enthält die MwSt-Übergangsregelung eine Reihe von Sonderregelungen für Verkäufe an Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Verkauf getätigt wird:

  • Verkauf von neuen Fahrzeugen;
  • Fernverkauf;
  • Lieferungen an Nichtsteuerpflichtige und befreite Steuerpflichtige (z.B. Kleinhändler). Überschreitet der Wert seiner Einkäufe einen bestimmten Schwellenwert (mindestens 10 000 EUR), so muss der Käufer (d.h. der Nichtsteuerpflichtige oder der befreite Steuerpflichtige) die MwSt in seinem Mitgliedstaat abführen. Solange dieser Schwellenwert nicht überschritten wird, kann ein solcher Käufer in einem anderen Mitgliedstaat Gegenstände einschließlich MwSt kaufen, aber sobald der Schwellenwert überschritten wird, muss er sich in seinem Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registrieren lassen und hier auch die MwSt auf seine Einkäufe zahlen. Er kann sich aber auch von vornherein dafür entscheiden, die MwSt in seinem Mitgliedstaat zu zahlen (d.h. auch wenn der Schwellenwert nicht überschritten wird).