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Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Die neuen Bestimmungen

Die Richtlinie 2002/38/EG des Rates bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen wurde am 7. Mai 2002 verabschiedet und ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Die folgenden Ausführungen betreffen die Massnahmen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen.

Die Verordnung des Rates (EG) 792/2002 zur vorübergehenden Änderung der Verordnung (EWG) 218/92 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt.) führt zusätzliche Massnahmen für die mehrwertsteuerliche Registrierung von Dienstleistungserbringern aus Drittstaaten ein. Des weiteren enthält die Verordnung Bestimmungen über die Aufteilung der Mehrwertsteuereinnahmen auf jene Mitgliedstaaten, in denen die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

Die Richtlinie beseitigt ausserdem eine Wettbewerbsverzerrung, indem sie Anbieter aus Drittstaaten, die ihre Leistungen an Kunden in der EU erbringen, den selben Regeln unterwirft wie EU-Anbieter.

Die mehrwertsteuerlichen Vorschriften für Anbieter aus Drittstaaten, die ihre Leistungen an EU-Unternehmen erbringen (zumindest 90 % des Marktes), bleiben unverändert. Die Mehrwertsteuer schuldet der einführende Unternehmer im Rahmen der Selbstveranlagung.

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OECD Prinzipien

Mit der Einführung der erwähnten Massnahmen wurde die EU das erste grosse Steuergebiet weltweit, das einen vereinfachten Rahmen für die Erhebung von Steuern auf die Inanspruchnahme von elektronischen Leistungen in Übereinstimmung mit den innerhalb der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vereinbarten Besteuerungsprinzipien entwickelt und umgesetzt hat. Die Richtlinie ergänzt somit den Prozess auf internationaler Ebene im Rahmen der OECD.

Die OECD Prinzipien über die Besteuerung des elektronischen Handels wurden im Jahr 1998 anlässlich der Konferenz von Ottawa vereinbart. Demnach soll die Besteuerung (z.B. durch die Mehrwertsteuer) im Staat des Verbrauchs stattfinden. Die OECD sprach sich auch dafür aus, dass ein Rahmen zur vereinfachten online-Registrierung die einzig gangbare Option für die Erhebung von Steuern auf den elektronischen Handel durch nicht-ansässige Steuerpflichtige ist.