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MwSt-Sonderregelungen für Reisebüros und für Gold

Die MwSt-Sonderregelung für Reisebüros (Differenzbesteuerung)

Die Sechste MwSt-Richtlinie, die 1977 erlassen wurde und die wichtigsten Bestimmungen zur MwSt umfasst, enthält auch eine Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter.

Mit dieser Sonderregelung sollen Schwierigkeiten vermieden werden, die bei der Anwendung der normalen MwSt-Regelung auftreten würden, wenn von Reisebüros und Reiseunternehmen angebotene Pauschalreisen auch Dienstleistungen umfassen, die nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden. Wenn ein Reisebüro Dienstleistungen, wie die Unterbringung in einem Hotel oder Beförderungen, von Dritten im Ausland erwirbt und diese als Pauschalreise im eigenen Namen und für eigene Rechnung an einen Reisenden verkauft, hätte es nach den normalen MwSt-Vorschriften auf jede empfangene Dienstleistung MwSt zu zahlen und müsste sich in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen, aus dem es eine Dienstleistung bezieht.

Im Rahmen der Differenzbesteuerung werden bei einer Pauschalreise jedoch alle von einem Reisebüro bewirkten Umsätze für die Zwecke der MwSt wie eine einheitliche Dienstleistung behandelt und die MwSt wird in dem Mitgliedstaat geschuldet, in dem das Reisebüro niedergelassen ist. Das Reisebüro kann für empfangene Leistungen keinen Vorsteuerabzug vornehmen, allerdings wird die MwSt auch nur auf den mit der Dienstleistung (Pauschalreise) erzielten Gewinn erhoben.

Diese Sonderregelung hat auch den Vorteil, dass die MwSt-Einnahmen für jede einzelne Dienstleistung dem Mitgliedstaat zufließen, in dem jeweils der Endverbrauch stattfindet. So geht die MwSt auf die eigentliche Reisedienstleistung in der Regel an das Land, in dem das Reisebüro niedergelassen ist und wo der Gewinn erzielt wird, während die MwSt auf die Hotelunterkunft dem Land zufließt, in dem der Urlauber sich aufhält, usw.

Die Sonderregelung gilt nur für Pauschalreisen innerhalb der EU. Reisebüros, die Pauschalreisen in Länder außerhalb der EU anbieten, sind dafür von der MwSt befreit.

MwSt-Befreiung in einigen Mitgliedstaaten

Obwohl die Anwendung der Sonderregelung verbindlich ist, wurde bestimmten Mitgliedstaaten (Dänemark, Irland, Niederlande), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten MwSt-Richtlinie bereits Steuerbefreiungen für Dienstleistungen in Form von Pauschalreisen eingeführt hatten, gestattet, diese während einer Übergangsfrist beizubehalten.
Vorschlag zur Aktualisierung der Sonderregelung

  • Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Sonderregelung auf solche Dienstleistungen auszuweiten, die in Form von Pauschalreisen an andere Steuerpflichtige erbracht werden. Mit zunehmender Spezialisierung in der Touristikbranche tritt das Problem der Doppelbesteuerung heute deshalb auf, weil Reisebüros nicht mehr nur Leistungen an Endverbraucher, sondern auch an andere Reisebüros verkaufen.
  • Derzeit wenden die Mitgliedstaaten die MwSt-Sonderregelung für Reisebüros in recht unterschiedlicher Weise an. Unter bestimmten Umständen kann dies für manche Unternehmen zu Wettbewerbsnachteilen führen. Es wird deshalb vorgeschlagen, die den Mitgliedstaaten seinerzeit eingeräumten Ausnahmeregelungen im Sinne der Gleichbehandlung innerhalb der EU abzuschaffen.
  • Unternehmen ziehen häufig einzelne Dienstleister vor, anstatt Pauschalreisen von Reisebüros zu erwerben, weil sie die im Rahmen der MwSt-Sonderregelung für Reisebüros auf Pauschalreisen erhobene MwSt nicht als Vorsteuer abziehen können. Um diese Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, wird vorgeschlagen, dass Reisebüros, die Dienstleistungen in Form von Pauschalreisen an steuerpflichtige Kunden erbringen, die Möglichkeit gegeben wird, die normalen MwSt-Vorschriften anzuwenden.
  • Die MwSt-Sonderregelung gilt nicht für außerhalb der EU niedergelassene Reisebüros. Diese können heute problemlos über das Internet Pauschalreisen an in der EU Ansässige verkaufen, was die Wettbewerbsfähigkeit der Reisebüros in der EU beeinträchtigt. Um hier Abhilfe zu schaffen, wird vorgeschlagen, in der EU MwSt auf alle Pauschalreisen zu erheben, die in der EU von Personen in Anspruch genommen werden, die in der EU ansässig sind. Das könnte bedeuten, dass Anbieter von Pauschalreisen, die in einem Drittland ansässig sind, in dem Land mehrwertsteuerpflichtig würden, in dem ihre Kunden ansässig sind.


Änderung des ursprünglichen Vorschlags

Im Rahmen der Prüfung des Kommissionsvorschlags schlug das Europäische Parlament vor, dass außerhalb der EU niedergelassenen Reisebüros die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ihre MwSt-Pflichten nur über eine nationale Steuerverwaltung zu erfüllen. Diese Regelung der "einzigen Anlaufstelle" gilt bereits im Zusammenhang mit der MwSt auf über das Internet erbrachte Dienstleistungen. Die Kommission hat beschlossen, ihren Vorschlag entsprechend zu ändern.

Änderungsvorschlag: KOM(2003)78

Ein Vermerk über die Besteuerung von Gold

 

Die Richtlinie 98/80/EG legt fest, dass Goldmünzen, die

  • einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,
  • nach 1800 geprägt wurden,
  • in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und
  • die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 v. H. übersteigt,

für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie als nicht wegen ihres numismatischen Interesses verkauft gelten (Sammlermünzen und -medaillen).

Vor dem 1. Dezember jeden Jahres veröffentlicht die Kommission die vollständige Liste dieser Münzen im Teil "C" des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. Für die Münzen, die in der veröffentlichten Liste erwähnt werden, werden diese Kriterien als für das gesamte Jahr erfüllt angesehen, für das die Veröffentlichung erfolgte.

Die Liste der Goldmünzen für das Jahr 2006 ist im Amtsblatt vom 30. November 2005, Nr. C 300 veröffentlicht.